„Diese Website verwendet Cookies“ – beim Besuch von Webseiten stoßen Internetnutzer immer häufiger auf solche Hinweise zum Datenschutz. Webseitenbetreiber kommen damit ihrer Pflicht nach, über die Speicherung nutzerrelevanter Daten aufzuklären. Laut der E-Privacy-Richtlinie der EU – allgemein bekannt als „Cookie-Richtlinie“ – ist das Speichern dieser Informationen allerdings nur erlaubt, wenn die User darin einwilligen. Ein sogenanntes Opt-in-Verfahren ist demnach – zumindest bei Tracking-Cookies – obligatorisch. Das hat auch der Europäische Gerichtshof in einem neuerlichen Urteil bestätigt: Nutzer müssen aktiv zustimmen, bevor Cookies gesetzt werden dürfen.
Zur notwendigen Datenspeicherung gehören Cookies, die für die Funktionen einer Website zwingend erforderlich sind. Das meint etwa das Speichern von Log-in-Daten, des Warenkorbs oder der Sprachauswahl durch sogenannte Session-Cookies (die beim Schließen des Browsers gelöscht werden).
Als nicht notwendige Cookies werden dagegen Textdateien angesehen, die nicht allein der Funktionsfähigkeit der Website dienen, sondern auch andere Daten erheben. Dazu zählen folgende:
- Tracking-Cookies
- Targeting-Cookies
- Analyse-Cookies
- Cookies von Social-Media-Websites
Notwendige Cookies dürfen laut Cookie-Richtlinie von Anfang an gesetzt werden, also auch ohne vorherige Zustimmung durch den Nutzer. Demgegenüber müssen Website-Besucher einwilligen, bevor die Cookies nicht notwendige Daten speichern.